Update vom 01. Februar 2026
Nach verschiedenen juristischen Abklärung und der Erstellung eines Konzepts für den Einsatz Minderjähriger im DVZO kann die Alterslimite für Aktivmitglieder auf 16 Jahre gesenkt werden. Einsätze Jugendlicher ab 15 Jahren an Sonntagen sind für kulturelle Veranstaltungen zulässig. Weil bis 16 Jahre allerdings sehr strikte Häöchstarbeitszeiten gelten, verzichtet der DVZO auf den Einsatz noch jüngerer Mitglieder an Fahrsonntagen. Damit dies alles möglich ist verzichtet der DVZO künftig auf den Einsatz Minderjähriger für sogenannt gefährliche Arbeiten (vergl. Ursprungsbeitrag weiter unten) im Sinne des Gesetzes. Das bedeutet beispielsweise, dass künftig keine Einsätze mehr im Gleisbereich möglich sind, wie das beispielsweise beim Wasserfassen in Hinwil der Fall ist. Diese Arbeiten werden künftig ausschliesslich von Erwachsenen ausgeführt. Gleiches gilt für eine allfällige Brandwache auf dem Zug. Zudem werden Minderjährige künftig immer von einem Erwachsenen begleitet. Für die Arbeiten in den Werkstätten gelten die obigen Ausführungen sinngemäss.
Der DVZO freut sich einerseits, dass eine gesetzeskonforme Lösung gefunden werden konnte, bedauert aber gleichzeitig, dass es für ihn unmöglich ist eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, weil wir keine berufliche Grundbildung anbieten. Das Gesetz sieht leider für andere Arten von Ausbildungen keine Möglichkeit vor. Dies ist besonders zu bedauern, weil der DVZO seine Ausbildungen zu grosser Zahl in Freiwilligenarbeit in der Freizeit durchführt und auch darauf angewiesen ist, das zu tun. Immerhin besteht, wenn auch in reduziertem Umfang, weiterhin die Möglichkeit, Jugendlichen einen sinnstiftenden Einsatz zu bieten.
Ursprünglicher Beitrag vom 30. August 2025
Der Vorstand des DVZO hat diese Woche aufgrund der geltenden hoheitlichen Regulatorien beschlossen, dass im DVZO das Mindestalter für eine Tätigkeit als Aktivmitglied per sofort von 14 auf 18 Jahre hochgesetzt wird. Dies hat einiges Unverständnis ausgelöst. Der Vorstand möchte festhalten, dass er derzeit mit dem Kanton Zürich abklärt, ob und unter welchen Bedingungen Jugendliche in gewissen Tätigkeiten weiterbeschäftigt werden können. Falls möglich, wird für solche Tätigkeiten das Mindestalter wieder herabgesetzt. Der Vorstand wird zu gegebener Zeit informieren und bittet bis dahin um Verständnis. Adrian Ramsauer, Rechtsanwalt, schildert im Folgenden die Hintergründe der gesetzlichen Lage:
Für den gesamten öffentlichen Verkehr, also auch für den DVZO, gilt für Arbeits-, Ruhezeit und Gesundheitsschutz das Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (AZG). Das Gesetz verweist für den Jugendschutz auf das Arbeitsgesetz und dessen Verordnungen, mithin auch auf die Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV5). In der Verordnung zum Arbeitszeitgesetz findet sich eine Bestimmung, die besagt, dass die Vorschriften auch für unentgeltlich tätige Personen gelten. Die Jugendschutzbestimmungen der ArGV5 sind also vollumfänglich auf die aktiven Mitglieder des DVZO anwendbar.
Bei den Funktionen, die heute von Jugendlichen im DVZO ausgeübt werden, handelt es sich um sogenannt gefährliche Arbeiten. Diese sind für unter 18-Jährige grundsätzlich verboten. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung hat eine Verordnung erlassen, in der diese gefährlichen Arbeiten definiert sind. Ausdrücklich gelten Arbeiten als gefährlich, bei denen Signale überhört werden könnten und deswegen ein erhöhtes Unfallrisiko besteht. Als konkretes Beispiel werden Arbeiten im Gleisfeld mit Rangierbewegungen oder Zugverkehr genannt. Ausnahmebewilligungen werden nur im Rahmen von Berufsausbildungen erteilt.
Der Jugendschutz ist sehr streng. Falls ein Jugendlicher verunfallt, ist das Risiko deshalb hoch, dass die Unfallversicherung auf den Verein bzw. seine Haftpflichtversicherung (deren Prämien erheblich steigen würden) Regress nimmt. Personen unter 18 Jahren für gefährliche Arbeiten einzusetzen, stellt deshalb ein unverhältnismässig hohes Haftungsrisiko dar, welches der Verein nicht eingehen darf.
