Leistungskatalog DVZO 2018
Vorbemerkung
Die Strecke Bauma-Bäretswil(-Hinwil) wird nur im Rahmen von Rangierbewegungen im Koordinierten Betrieb befahren gemäss Betriebsvorschriften ISB DVZO vom 01.07.2016. Die Abrechnung der Fahrten erfolgt jedoch analog Zugfahrten im Sinne der Netzzugangsverordnung (NZV).
Das Befahren von Gleis 92 im Bahnhof Hinwil ohne Passage am Einfahrsignal A in Bäretswil erfolgt gemäss R I-30121 ohne Einbezug der ISB DVZO.
Der Preis für die Grundleistungen setzt sich zusammen aus dem Basispreis, dem Deckungsbeitrag und dem Preis für die Energie. Die Preise der Grundleistungen werden durch das UVEK festgelegt.
Die Grundleistungen umfassen die Benutzung der Trasse, einschliesslich der Fahrdienstleistung, den Energiebezug ab Fahrdraht, die zeitgerechte und sichere Betriebsabwicklung einschliesslich der erforderlichen Telekommunikationsleistungen (inkl. Funkgerät für die Einschaltung der halbautomatischen Bahnüberganganlagen), die Gleisbenutzung und an den Haltepunkten das Zurverfügungstellen eines Gleises mit Perronkante inklusive Zugang zu den Publikumsanlagen.
Die ISB DVZO verrechnet nur einheitliche Ansätze gemäss nachfolgender Zusammenstellung.
Ansätze Trassenpreis nach Art. 19 und 20 NZV
Der Energiebezug ab Fahrdraht gemäss Art. 20a NZV beträgt einheitlich CHF 0.005 pro Bruttotonnenkilometer. Da wegen der geringen Geschwindigkeit die Rekuperationsbremse nicht signifikant zur Wirkung kommt, entfällt eine entsprechende Differenzierung.
Folgende Ansätze werden nicht erhoben bzw. angewandt:
Bei den Zusatzleistungen handelt es sich um vereinbarte Planleistungen (Vorhaltung) sowie um kurzfristig benötigte Leistungen, die unter dem Vorbehalt von vorhandenen Ressourcen (Personal und Fahrzeuge) und Kapazitäten (Anlagen) erbracht werden. Auf kurzfristig bestellte Einzelleistungen innerhalb der Fahrplanperiode kann kein Anspruch erhoben werden. Diesen wird nach dem Prinzip «first in = first served» entsprochen.
2.1. Rangieren gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. d und g NZV
Der Rangierbetrieb in den Bahnhöfen der ISB wird in der Regel durch die EVU ausgeführt. Der Preis für die Rangierungen umfasst die Absprache über den Ablauf (unabhängig der Kommunikationsart z. B. Telefon, Funk oder Funkgleismelder), die Stellwerkbedienung, die Fahrerlaubnis und die Benutzung der Verkehrsanlagen sowie gegebenenfalls den Energiebezug ab Fahrdraht.
Als Rangierungen gelten:
Ansätze
Rangieren mit elektrischen Fahrzeugen CHF 7.01 pro Rangierung
Rangieren mit thermischen Fahrzeugen CHF 5.85 pro Rangierung
Auch wenn eine Fahrt von Bauma nach Gleis 191 (bis Einfahrsignal Bäretswil) formell den Bahnhof Bauma nicht verlässt, gilt diese nicht als Rangierfahrt im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. d und g NZV. In den Bahnhöfen Bauma und Bäretswil gelten Rangierbewegungen mit dem alleinigen Zweck des Befahrens der Strecke Bauma-Bäretswil nicht als Rangierfahrt im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. d und g NZV und werden nach Preisbildung NZV abgerechnet.
2.2. Abstellen von Eisenbahnfahrzeugen gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. c NZV
Der Preis umfasst die Planung, Absprache und die Nutzung der Abstellanlagen unabhängig des örtlichen Ausbaustandards sowie deren Unterhalt (inklusive Fusswege und Übergänge).
Das Abstellen kommt für alle Fahrzeuge und Züge zur Anwendung, welche nach Zugsankunft oder vor der Zugsabfahrt mehr als 2 Stunden unverändert (Beistellen oder Wegstellen von Triebfahrzeugen gelten nicht als Veränderung der Zugskomposition) stehen bleiben.
Der Ansatz beträgt CHF 0.012 pro Meter und Stunde
Verrechnet wird die auf ganze Meter aufgerundete Länge über Puffer (aller Fahrzeuge).Eine Anerkennung der Haftpflicht für Beschädigungen und Vandalismus an Fahrzeugen besteht nicht. RID-Gefahrgüter dürfen nicht abgestellt werden.
2.3. Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. e NZV
Diese Ansätze gelten bei Bezug ab Anlagen der ISB DVZO. Der Bezug ab kommunalen Anlagen ist direkt zwischen dem EVU und dem kommunalen Werkbetrieb zu regeln.
Bezug von Wasser CHF 5.55 pro Kubikmeter
Bezug von elektrischer Energie CHF 0.1025 pro kWh
2.4. Nutzung der Strecke ausserhalb der Streckenöffnungszeiten gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. h NZV
Während den veröffentlichten Streckenöffnungszeiten können die Strecken bzw. Streckenabschnitte befahren werden. Jeder Bahnhof in den bezeichneten Strecken kann auch Start- oder Zielbahnhof sein. Für diese Leistungen werden unabhängig der technischen Ausrüstung der Bahnhöfe keine zusätzlichen Kosten berechnet.
Die Öffnungszeiten der Strecke Bauma-Bäretswil(-Hinwil) erstrecken sich auf die Tage nach Anhang A.
Wenn die Machbarkeit gegeben ist, kann eine Strecke auch ausserhalb der Öffnungszeiten befahren werden. Für das Befahren einer Strecke ausserhalb der veröffentlichten Streckenöffnungszeiten wird neben dem Trassenpreis ein Zuschlag für die ausserordentlichen Bahnhofbesetzungen pro zu besetzendem Bahnhof bzw. in Anspruch genommenen Koordinator berechnet.
Berechnungsgrundlage ist die geplante, fahrplanmässige Start-, Ankunfts- oder Durchfahrtszeit im bzw. beim Ein- und Austritt in den Streckenabschnitt. Massgebend ist die Start- oder Eintrittszeit in den Streckenabschnitt. Für die EVU wird die günstigere Berechnungsart gewählt.
Wenn mehrere Kunden eine Ausdehnung der Streckenöffnungszeiten beanspruchen, wird der Betrag für jede gemeinsame Stunde durch die Anzahl Kunden geteilt.
2.5 Ansätze
Besetzung Bahnhof Bäretswil, je angebrochene Stunde und Mitarbeiter CHF 112.-
Bei Fahrten von/nach Hinwil wird zusätzlich eine Öffnungspauschale von CHF 250.- verrechnet
Besetzung Barrierenposten Neuthal, je angebrochene Stunde und Mitarbeiter CHF 80.-
Erfolgt nur eine Fahrt von Bauma bis längstens zur Haltestelle Neuthal und wieder zurück nach Bauma, wird lediglich eine Koordinationspauschale von CHF 40.- pro Hin- und Rückfahrt verrechnet.
Bestellte Halte auf Streckengleisen gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. b NZV sowie ausserordentliche Halte auf Bahnhöfen und Haltestellen gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. b NZV werden nicht verrechnet.
Pilotierung durch einen netz- und streckenkundigen Piloten der ISB DVZO: CHF 120.- pro Stunde, gerechnet ab Dienstbeginn im Bahnhof Bauma bis Dienstschluss im Bahnhof Bauma. Der Dienstbeginn erfolgt 20 Minuten vor der Abfahrt des Extrazuges der EVU bzw. vor Antritt der Dienstfahrt nach Hinwil. Der Dienstschluss erfolgt 10 Minuten nach Ankunft des Extrazuges der EVU bzw. nach Ende der Dienstfahrt von Hinwil.
Wird nur die SBB-Infrastruktur zwischen Hinwil und Einfahrsignal A in Bäretswil (Gleis 92) befahren, beträgt die Gebühr für ein Funkgerät zur Einschaltung der halbautomatischen Bahnüberganganlagen pauschal CHF 20.- pro Tag. Die EVU muss das Gerät in Bauma beziehen und gleichentags dort wieder abgeben. Bei Stellung eines Piloten durch den DVZO entfällt diese Gebühr.
In den Wintermonaten erfolgt keine Schneeräumung der Bahn- und Publikumsanlagen zwischen Bauma und Bäretswil. Die Zuteilung von Trassen erfolgt im Zeitraum November bis März unter entsprechendem Vorbehalt. 12 Stunden nach dem ersten Schneefall wird die Strecke für jeglichen Verkehr gesperrt und erst nach Massgabe des Leiters Infrastruktur wieder freigegeben. Eine allfällige ausserordentliche Schneeräumung auf Verlangen der EVU wird nach Aufwand verrechnet:
Maschinenstunde Lok/Traktor CHF 250.-
Maschinenstunde weitere Geräte nach Aufwand
Mitarbeiterstunde Arbeiter CHF 80.-
Mitarbeiterstunde Lokführer CHF 120.-
Anhang A
Streckenöffnungszeiten Bauma-Bäretswil (-Hinwil) 2018
jeweils durchgehend von 09.00 bis 17.30